RS Lvwg 2016/7/28 VGW-011/001/2542/2016

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Veröffentlicht am 28.07.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.07.2016

Index

L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §60 Abs1 lita
BauO Wr §60 Abs1 litc
BauO Wr §129 Abs10
BauO Wr §135 Abs1
VStG §5 Abs1
VStG §9 Abs1

Rechtssatz

Durch die Veränderungen der Dimensionen der Fenster im Erdgeschoss und im Büro sowie durch die in den Feststellungen präzisierten baulichen Abweichungen vom Konsens im Dachgeschoss, ist das Gebäude sowohl in seinem äußeren Erscheinungsbild als auch in seiner Nutzung als ein anderes anzusehen.

Schlagworte

Konsenswidrige bauliche Änderung, Konsenswidrigkeit an allgemeinen Teilen des Gebäudes, Beseitigung eines konsenslosen Baus, Adressaten eines Bauauftrages bei Wohnungseigentum, Miteigentümergemeinschaft, Wiederherstellung des konsensmäßigen Zustandes, nachträgliche Bewilligung, Konsentierung durch Verschweigung der Behörde, Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Beseitigung der Konsenswidrigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.011.001.2542.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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