Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.07.2016Index
L82009 Bauordnung WienNorm
BauO Wr §60 Abs1 litaRechtssatz
Durch die Veränderungen der Dimensionen der Fenster im Erdgeschoss und im Büro sowie durch die in den Feststellungen präzisierten baulichen Abweichungen vom Konsens im Dachgeschoss, ist das Gebäude sowohl in seinem äußeren Erscheinungsbild als auch in seiner Nutzung als ein anderes anzusehen.
Schlagworte
Konsenswidrige bauliche Änderung, Konsenswidrigkeit an allgemeinen Teilen des Gebäudes, Beseitigung eines konsenslosen Baus, Adressaten eines Bauauftrages bei Wohnungseigentum, Miteigentümergemeinschaft, Wiederherstellung des konsensmäßigen Zustandes, nachträgliche Bewilligung, Konsentierung durch Verschweigung der Behörde, Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Beseitigung der KonsenswidrigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.011.001.2542.2016Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016