Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.07.2016Index
L82009 Bauordnung WienNorm
BauO Wr §60 Abs1 litaRechtssatz
Die Rechtsfigur der Konsentierung eines Bauwerkes durch „Verschweigung“ der Behörde ist dem Gesetz fremd.
Schlagworte
Konsenswidrige bauliche Änderung, Konsenswidrigkeit an allgemeinen Teilen des Gebäudes, Beseitigung eines konsenslosen Baus, Adressaten eines Bauauftrages bei Wohnungseigentum, Miteigentümergemeinschaft, Wiederherstellung des konsensmäßigen Zustandes, nachträgliche Bewilligung, Konsentierung durch Verschweigung der Behörde, Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Beseitigung der KonsenswidrigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.011.001.2542.2016Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016