Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.08.2016Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 102 Abs2Anmerkung
VfGH v. 24.11.2016, E 2376/2016; AblehnungRechtssatz
Da die „Behörde“ im Islamgesetz 2015 nicht definiert wird, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. gegebenenfalls um die Sicherheitsbehörde handeln soll. Selbst wenn – wie die belangte Behörde vorbringt – die Zuständigkeit für die Untersagung von Versammlungen und Veranstaltungen gemäß § 27 Islamgesetz 2015 nicht auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheit des Kultus“ (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG), sondern auf dem Kompetenztatbestand „Vereins- und Versammlungsrecht“ (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG) gründet, wird somit jedenfalls ein Teil des Islamgesetzes 2015 von Landesbehörden in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Auch Klingenbrunner/Raptis (103 Jahre Islam in der österreichischen Rechtsordnung – IslamG 1912 und IslamG 2015, juridikum 2015, 164, 165) führen unter Hinweis auf Art. 102 Abs. 2 B-VG aus, dass eine Sonderform der mittelbaren Bundesverwaltung vorliege, in der der sachlich zuständige Bundesminister in erster und letzter Instanz entscheide.Da die „Behörde“ im Islamgesetz 2015 nicht definiert wird, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. gegebenenfalls um die Sicherheitsbehörde handeln soll. Selbst wenn – wie die belangte Behörde vorbringt – die Zuständigkeit für die Untersagung von Versammlungen und Veranstaltungen gemäß Paragraph 27, Islamgesetz 2015 nicht auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheit des Kultus“ (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG), sondern auf dem Kompetenztatbestand „Vereins- und Versammlungsrecht“ (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG) gründet, wird somit jedenfalls ein Teil des Islamgesetzes 2015 von Landesbehörden in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Auch Klingenbrunner/Raptis (103 Jahre Islam in der österreichischen Rechtsordnung – IslamG 1912 und IslamG 2015, juridikum 2015, 164, 165) führen unter Hinweis auf Artikel 102, Absatz 2, B-VG aus, dass eine Sonderform der mittelbaren Bundesverwaltung vorliege, in der der sachlich zuständige Bundesminister in erster und letzter Instanz entscheide.
Schlagworte
Zuständigkeit; mittelbare Bundesverwaltung; Bundesminister; Sonderform; Beschwerdelegitimation; übergangene Partei; Parteistellung; Tatsacheninstanz; subjektives Recht; Religionsgesellschaft; Bekenntnisgemeinschaft; Verein; verwechslungsfähiger NameEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.069.4623.2016Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017