RS Lvwg 2016/8/10 VGW-241/017/RP25/7966/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.08.2016

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
20/02 Familienrecht

Norm

WWFSG §27 Abs4
WWFSG §60
WWFSG §61
EheG §55
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978

Rechtssatz

§ 27 Abs. 4 WWFSG 1989 regelt lediglich folgende Einkommensanrechnungsvarianten:Paragraph 27, Absatz 4, WWFSG 1989 regelt lediglich folgende Einkommensanrechnungsvarianten:

1. Ehegatten leben im gemeinsamen Haushalt - das Gesamteinkommen beider Ehegatten ist anzurechnen.

2. Ehegatten leben getrennt und es gibt eine vor Gericht vereinbarte Unterhaltsregelung - der vereinbarte u. geleistete Unterhalt ist als Einkommen anzurechnen.

3. Ehegatten leben getrennt und es gibt keine vor Gericht vereinbarte Unterhaltsregelung - der im Lichte der zivilgerichtlichen Judikatur angemessene Ehegattenunterhalt ist anzurechnen, der jedoch aus gleichheitsrechtlichen Gründen insofern nach oben gedeckelt ist, als dem Verpflichteten mindestens der Ausgleichszulagenrichtsatz verbleiben soll und bei dem Berechtigten nicht mehr Unterhalt zum Haushaltseinkommen hinzuzurechnen ist, als  ihm zivilrechtlich zusteht.

Es wäre nämlich sowohl gleichheitswidrig, dem Verpflichteten einen höheren Unterhalt aufzuerlegen, als den angemessenen Unterhalt, als auch bei dem Wohnbeihilfenwerber mehr Einkommen - also einen höheren Unterhalt - anzurechnen, als er tatsächlich per Gerichtsentscheidung erwirken könnte oder tatsächlich bezieht. Eine systematische und teleologische Interpretation (bzw. teleologische Reduktion) führt zum Ergebnis, dass eine verfassungskonforme Rechtsanwendung (Auslegung) trotz über das Ziel schießender Formulierung des Gesetzes möglich ist und somit allfälligen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 27 Abs. 4 WWFSG die Basis entzogen wird.Es wäre nämlich sowohl gleichheitswidrig, dem Verpflichteten einen höheren Unterhalt aufzuerlegen, als den angemessenen Unterhalt, als auch bei dem Wohnbeihilfenwerber mehr Einkommen - also einen höheren Unterhalt - anzurechnen, als er tatsächlich per Gerichtsentscheidung erwirken könnte oder tatsächlich bezieht. Eine systematische und teleologische Interpretation (bzw. teleologische Reduktion) führt zum Ergebnis, dass eine verfassungskonforme Rechtsanwendung (Auslegung) trotz über das Ziel schießender Formulierung des Gesetzes möglich ist und somit allfälligen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 27, Absatz 4, WWFSG die Basis entzogen wird.

Schlagworte

Wohnbeihilfe, Anrechnung des Ehegattenunterhaltes bei aufrechter Ehe und getrenntem Haushalt, Ehegatten leben getrennt, Einkommensanrechnung, Deckelung der Anrechnung, verfassungskonforme Interpretation, gleichheitskonforme, teleologische Interpretation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.241.017.RP25.7966.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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