Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.08.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §35 Z1Rechtssatz
Auf Grund des in diesem Zusammenhang unstrittig gebliebenen Sachverhalts, dass der Beschwerdeführer bei Rotlicht der Verkehrsampel die Börsegasse überquerte und diese Handlung von GrI. O. unmittelbar von der gegenüberliegenden Straßenseite auch wahrgenommen wurde, konnte GrI. O. vertretbar annehmen, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Daher war er nach § 35 VStG berechtigt, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen.Auf Grund des in diesem Zusammenhang unstrittig gebliebenen Sachverhalts, dass der Beschwerdeführer bei Rotlicht der Verkehrsampel die Börsegasse überquerte und diese Handlung von GrI. O. unmittelbar von der gegenüberliegenden Straßenseite auch wahrgenommen wurde, konnte GrI. O. vertretbar annehmen, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Daher war er nach Paragraph 35, VStG berechtigt, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen.
Schlagworte
Betretung auf frischer Tat, Identitätsfeststellung, Haftgrund der "mangelnden Identifizierbarkeit, Möglichkeiten zur Identitätsfeststellung, Festnahme, Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung, Abgrenzung Sicherheitspolizei und Kriminalpolizei, Zuständigkeit der VerwaltungsgerichteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.076.4302.2016Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016