Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.08.2016Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa schon in seinem Erkenntnis vom 28.09.2000, Zl. 99/09/0060 (bezüglich des Arbeitgebers) angemerkt, dass der Straftatbestand des § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c AuslBG keine strafrechtliche Haftung des Arbeitgebers für einen bestimmten (positiven) Inhalt der Auskünfte und Mitteilungen normiert. Die Erklärung, eine Auskunft nicht geben zu können bzw. über die angefragten Daten nicht zu verfügen, stelle jedenfalls eine Mitteilung dar und erfülle mangels hinreichender Feststellung eines Verschuldens des auskunftspflichtigen Arbeitgebers nicht ohne Weiteres den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung.Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa schon in seinem Erkenntnis vom 28.09.2000, Zl. 99/09/0060 (bezüglich des Arbeitgebers) angemerkt, dass der Straftatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, AuslBG keine strafrechtliche Haftung des Arbeitgebers für einen bestimmten (positiven) Inhalt der Auskünfte und Mitteilungen normiert. Die Erklärung, eine Auskunft nicht geben zu können bzw. über die angefragten Daten nicht zu verfügen, stelle jedenfalls eine Mitteilung dar und erfülle mangels hinreichender Feststellung eines Verschuldens des auskunftspflichtigen Arbeitgebers nicht ohne Weiteres den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung.
Schlagworte
Mitteilungspflicht, Ausfüllen, Personenblatt, Mitteilung, Auskunft, Inhalt der Auskünfte, Daten, Erklärung, Auskunft nicht geben zu könnenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.036.2235.2016Zuletzt aktualisiert am
06.09.2016