Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.08.2016Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4Rechtssatz
Durch das Hinzufügen der Wortfolge „kommt erst“ auf dem Aufforderungsschreiben wurde seitens der belangten Behörde die zunächst eingeräumte Frist zwar erstreckt, jedoch ohne dass diese konkret terminisiert wurde. Mangels Festlegung eines konkreten Zeitpunkts, zu welchem die Frist abläuft, war die Abweisung des gegenständlichen Antrages gestützt auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 WMG aber nicht mehr möglich. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass die Setzung einer konkreten Frist auch im Falle der Verlängerung einer Frist insbesondere aus Rechtssicherheitsgründen erforderlich ist, um eine Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung die Abweisung des Antrags bzw. die Einstellung der Leistung zur Folge hat, zu statuieren.Durch das Hinzufügen der Wortfolge „kommt erst“ auf dem Aufforderungsschreiben wurde seitens der belangten Behörde die zunächst eingeräumte Frist zwar erstreckt, jedoch ohne dass diese konkret terminisiert wurde. Mangels Festlegung eines konkreten Zeitpunkts, zu welchem die Frist abläuft, war die Abweisung des gegenständlichen Antrages gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, WMG aber nicht mehr möglich. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass die Setzung einer konkreten Frist auch im Falle der Verlängerung einer Frist insbesondere aus Rechtssicherheitsgründen erforderlich ist, um eine Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung die Abweisung des Antrags bzw. die Einstellung der Leistung zur Folge hat, zu statuieren.
Schlagworte
Mindestsicherung, Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs, Bedarfsgemeinschaft, Mitwirkung, Vorlage von Unterlagen, Fristerstreckung, Frist, konkreter Zeitpunkt, Rechtssicherheit, Mitwirkungsobliegenheit, Einstellung der Leistung, Verlängerung der FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.081.3420.2016Zuletzt aktualisiert am
04.10.2016