RS Lvwg 2016/8/18 VGW-141/081/3420/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.08.2016

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §4
WMG §6
WMG §10
WMG §16

Rechtssatz

Durch das Hinzufügen der Wortfolge „kommt erst“ auf dem Aufforderungsschreiben wurde seitens der belangten Behörde die zunächst eingeräumte Frist zwar erstreckt, jedoch ohne dass diese konkret terminisiert wurde. Mangels Festlegung eines konkreten Zeitpunkts, zu welchem die Frist abläuft, war die Abweisung des gegenständlichen Antrages gestützt auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 WMG aber nicht mehr möglich. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass die Setzung einer konkreten Frist auch im Falle der Verlängerung einer Frist insbesondere aus Rechtssicherheitsgründen erforderlich ist, um eine Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung die Abweisung des Antrags bzw. die Einstellung der Leistung zur Folge hat, zu statuieren.Durch das Hinzufügen der Wortfolge „kommt erst“ auf dem Aufforderungsschreiben wurde seitens der belangten Behörde die zunächst eingeräumte Frist zwar erstreckt, jedoch ohne dass diese konkret terminisiert wurde. Mangels Festlegung eines konkreten Zeitpunkts, zu welchem die Frist abläuft, war die Abweisung des gegenständlichen Antrages gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, WMG aber nicht mehr möglich. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass die Setzung einer konkreten Frist auch im Falle der Verlängerung einer Frist insbesondere aus Rechtssicherheitsgründen erforderlich ist, um eine Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung die Abweisung des Antrags bzw. die Einstellung der Leistung zur Folge hat, zu statuieren.

Schlagworte

Mindestsicherung, Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs, Bedarfsgemeinschaft, Mitwirkung, Vorlage von Unterlagen, Fristerstreckung, Frist, konkreter Zeitpunkt, Rechtssicherheit, Mitwirkungsobliegenheit, Einstellung der Leistung, Verlängerung der Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.081.3420.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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