Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.08.2016Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §2Rechtssatz
§ 13 AÜG nimmt nur auf die Führung von Unterlagen über die Überlassung von Arbeitskräften Bezug – im Gegensatz zu §§ 11 und 12 AÜG, welche sich erkennbar auf die einzelne Arbeitskraft beziehen – und somit ist eine Auslegung, die zu einer Pflichtverletzung für jeden Arbeitnehmer führt, eine Auslegung zum Nachteil des Beschwerdeführers und verstößt daher gegen den Grundsatz „nulla poena sine lege stricta“ (vgl. zur vergleichbaren damaligen Bestimmung des AVRAG VwGH 06.03.2014, 2013/11/0143).Paragraph 13, AÜG nimmt nur auf die Führung von Unterlagen über die Überlassung von Arbeitskräften Bezug – im Gegensatz zu Paragraphen 11 und 12 AÜG, welche sich erkennbar auf die einzelne Arbeitskraft beziehen – und somit ist eine Auslegung, die zu einer Pflichtverletzung für jeden Arbeitnehmer führt, eine Auslegung zum Nachteil des Beschwerdeführers und verstößt daher gegen den Grundsatz „nulla poena sine lege stricta“ vergleiche zur vergleichbaren damaligen Bestimmung des AVRAG VwGH 06.03.2014, 2013/11/0143).
Schlagworte
Arbeitskräfteüberlassung, Beschwerde nur gegen Strafhöhe, Rechtskraft des Schuldausspruchs, Schutz der überlassenen Arbeitskräfte vor Schlechterstellung und Sicherung ihrer Ansprüche, Führung von Unterlagen, Arbeitskraft, Auslegung im Strafrecht, nulla poena sine lege strictaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.070.6387.2016Zuletzt aktualisiert am
02.09.2016