Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.08.2016Index
20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MRG §16Rechtssatz
Aufgrund der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014 sind nunmehr vor Befassung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Verwaltungsgerichte dazu berufen, über die Rechtmäßigkeit von selbständigen verfahrensrechtlichen Entscheidungen der Schlichtungsstellen (konkret nach § 39 MRG), wie dem gegenständlich vorliegenden Unterbrechungsbeschluss, zu befinden. Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelbelehrung ist die von der Schlichtungsstelle verfügte Verfahrensunterbrechung selbständig vor dem Verwaltungsgericht Wien bekämpfbar, weshalb sich die eingebrachte Beschwerde als zulässig erweist.Aufgrund der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014 sind nunmehr vor Befassung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Verwaltungsgerichte dazu berufen, über die Rechtmäßigkeit von selbständigen verfahrensrechtlichen Entscheidungen der Schlichtungsstellen (konkret nach Paragraph 39, MRG), wie dem gegenständlich vorliegenden Unterbrechungsbeschluss, zu befinden. Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelbelehrung ist die von der Schlichtungsstelle verfügte Verfahrensunterbrechung selbständig vor dem Verwaltungsgericht Wien bekämpfbar, weshalb sich die eingebrachte Beschwerde als zulässig erweist.
Schlagworte
Mietrecht; Schlichtungsstelle; Gemeinde; Verfahrensaussetzung; Beschwerde gegen Aussetzungsbescheid; verfahrensrechtlicher Bescheid; sukzessive Kompetenz; zweistufige VerwaltungsgerichtsbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.062.13328.2015Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017