RS Lvwg 2016/9/2 VGW-141/023/9835/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.09.2016

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §1
WMG §4
WMG §21
WMG §24

Rechtssatz

Eine Rückforderung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anwendung des § 21 WMG ist nur dann möglich, wenn die Hilfe empfangende Person ihre Meldepflicht nach dieser Norm verletzt hat. Dass es der Beschwerdeführerin hätte auffallen müssen, dass sie einen – teils massiven – Überbezug lukrierte, ändert auf Grund der klaren Diktion des § 21 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes an der Unanwendbarkeit der angesprochenen Rechtsgrundlage nichts.Eine Rückforderung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anwendung des Paragraph 21, WMG ist nur dann möglich, wenn die Hilfe empfangende Person ihre Meldepflicht nach dieser Norm verletzt hat. Dass es der Beschwerdeführerin hätte auffallen müssen, dass sie einen – teils massiven – Überbezug lukrierte, ändert auf Grund der klaren Diktion des Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes an der Unanwendbarkeit der angesprochenen Rechtsgrundlage nichts.

Schlagworte

Mindestsicherung, Rückforderung, Meldepflicht, zu Unrecht empfangene Leistung, Überbezug, hätte auffallen müssen, Normkonkurrenz, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, Sache des Verfahrens, Prozessgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.9835.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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