Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.09.2016Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §1Rechtssatz
Eine Rückforderung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anwendung des § 21 WMG ist nur dann möglich, wenn die Hilfe empfangende Person ihre Meldepflicht nach dieser Norm verletzt hat. Dass es der Beschwerdeführerin hätte auffallen müssen, dass sie einen – teils massiven – Überbezug lukrierte, ändert auf Grund der klaren Diktion des § 21 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes an der Unanwendbarkeit der angesprochenen Rechtsgrundlage nichts.Eine Rückforderung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anwendung des Paragraph 21, WMG ist nur dann möglich, wenn die Hilfe empfangende Person ihre Meldepflicht nach dieser Norm verletzt hat. Dass es der Beschwerdeführerin hätte auffallen müssen, dass sie einen – teils massiven – Überbezug lukrierte, ändert auf Grund der klaren Diktion des Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes an der Unanwendbarkeit der angesprochenen Rechtsgrundlage nichts.
Schlagworte
Mindestsicherung, Rückforderung, Meldepflicht, zu Unrecht empfangene Leistung, Überbezug, hätte auffallen müssen, Normkonkurrenz, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, Sache des Verfahrens, ProzessgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.9835.2016Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016