Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.09.2016Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs4Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 VStG darf ein Rechtsunterworfener im Fall der Erteilung einer auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage gegebenen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen und dürfen im Vertrauen auf eine solche Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl etwa VwGH vom 15. Februar 2013, 2010/09/0240, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 5, VStG darf ein Rechtsunterworfener im Fall der Erteilung einer auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage gegebenen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen und dürfen im Vertrauen auf eine solche Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden vergleiche etwa VwGH vom 15. Februar 2013, 2010/09/0240, mwN).
Schlagworte
Fitnessstudio; Anpreisen im Internet; keine Gewerbeberechtigung; Rechtsauskunft der zuständigen BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.019.11004.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016