Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.09.2016Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AVRAG §7d Abs1Rechtssatz
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher zur Zulässigkeit der Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß §§ 37 und 37a VStG ausgesprochen wurde, dass der Umstand, dass der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung begründet (VwGH 17.4.2009, 2007/03/0174), ist auf den vorliegenden Fall mangels Vergleichbarkeit des zu Grunde liegenden Sachverhaltes nicht anwendbar, da der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein Sachverhalt zu Grunde lag, der nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des EU-VStVG zu beurteilen war und das oben erwähnte Rechtshilfeübereinkommen in dem betroffenen Land (damals Italien) nicht umgesetzt wurde.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher zur Zulässigkeit der Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß Paragraphen 37 und 37 a VStG ausgesprochen wurde, dass der Umstand, dass der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung begründet (VwGH 17.4.2009, 2007/03/0174), ist auf den vorliegenden Fall mangels Vergleichbarkeit des zu Grunde liegenden Sachverhaltes nicht anwendbar, da der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein Sachverhalt zu Grunde lag, der nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des EU-VStVG zu beurteilen war und das oben erwähnte Rechtshilfeübereinkommen in dem betroffenen Land (damals Italien) nicht umgesetzt wurde.
Schlagworte
Voraussetzungen einer zulässigen Sicherheitsleistung, Unmöglichkeit beziehungsweise wesentliche Erschwernis der Strafverfolgung/des Strafvollzuges, begründeter Verdacht einer Verwaltungsübertretung, Wohnsitz im Ausland, EU-Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26.2.2009, Rechtshilfeübereinkommen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.006.3514.2016Zuletzt aktualisiert am
27.12.2016