Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.09.2016Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AVRAG §7d Abs1Rechtssatz
Mit der Begründung, die Auftraggeberin hat ihren Sitz in Ungarn und es hat auch schon in der Vergangenheit Probleme mit der Exekution von österreichischen Verwaltungsstrafen durch ungarische Behörden gegeben, weshalb anzunehmen sei, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug wesentlich erschwert sein wird, wurde nicht dargetan und konkretisiert, ob die Strafverfolgung und/oder der Strafvollzug unmöglich sei oder wesentlich erschwert werde.
Schlagworte
Voraussetzungen einer zulässigen Sicherheitsleistung, Unmöglichkeit beziehungsweise wesentliche Erschwernis der Strafverfolgung/des Strafvollzuges, begründeter Verdacht einer Verwaltungsübertretung, Wohnsitz im Ausland, EU-Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26.2.2009, Rechtshilfeübereinkommen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.006.3514.2016Zuletzt aktualisiert am
27.12.2016