Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
19.09.2016Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AVRAG §7Rechtssatz
Auch in Anbetracht der in § 7m Abs. 2 AVRAG festgelegten Entscheidungsfrist von 10 Arbeitstagen kann es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, teilweise komplexe zivilrechtliche Ansprüche für die Berechnung des noch zu leistenden Werklohnes im Sinne des AVRAG zu berücksichtigen.Auch in Anbetracht der in Paragraph 7 m, Absatz 2, AVRAG festgelegten Entscheidungsfrist von 10 Arbeitstagen kann es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, teilweise komplexe zivilrechtliche Ansprüche für die Berechnung des noch zu leistenden Werklohnes im Sinne des AVRAG zu berücksichtigen.
Schlagworte
Voraussetzungen zur Verhängung einer Sicherheitsleistung, Nichtleistung von Rechtshilfe als Erschwernis der Vollstreckung möglicher Geldstrafen, Höhe der Sicherheitsleistung, Bestandteil des Werklohns, Anspruch auf eine Pönale gegenüber einem Subunternehmer, Aufrechnung des Anspruches auf Zahlung des Werklohns mit einer Gegenforderung, keine Schmälerung des Werklohns durch zivilrechtliche AnsprücheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.070.4289.2016Zuletzt aktualisiert am
09.12.2016