Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.09.2016Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AVRAG §7Rechtssatz
Bei Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auslegung durch die bloße Behauptung von zivilrechtlichen Ansprüchen würde die Verwaltungsbehörde an einer – gerade bei einer Sicherheitsleistung zur Effektivität gebotenen – raschen Ermittlung wesentlicher Sachverhaltsmerkmale derart gehindert, dass die Sicherheitsleistung als solche ad absurdum geführt würde und ihren Zweck nicht mehr erfüllen könnte.
Schlagworte
Voraussetzungen zur Verhängung einer Sicherheitsleistung, Nichtleistung von Rechtshilfe als Erschwernis der Vollstreckung möglicher Geldstrafen, Höhe der Sicherheitsleistung, Bestandteil des Werklohns, Anspruch auf eine Pönale gegenüber einem Subunternehmer, Aufrechnung des Anspruches auf Zahlung des Werklohns mit einer Gegenforderung, keine Schmälerung des Werklohns durch zivilrechtliche AnsprücheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.070.4289.2016Zuletzt aktualisiert am
09.12.2016