Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.09.2016Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs3Rechtssatz
Weder aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Einzelunternehmen einer natürlichen Person erworben hat, noch aus der notwendigen Ab- und erneuten Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung kann geschlossen werden, dass eine illegale Beschäftigung iSd. § 3 Abs. 1 AuslBG vorläge; Auch kann aus den Regelungszielen des AVRAG und des AuslBG im Sinne der ständigen Rechtsprechung nicht abgeleitet werden, dass § 3 AVRAG nicht anzuwenden wäre. Vielmehr ist nach Zusammenschau des Sachverhalts und der einschlägigen Vorschriften die Annahme einer zwingenden Übernahme des Dienstnehmers und die Weitergeltung der erteilten Beschäftigungsbewilligung anzunehmen.Weder aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Einzelunternehmen einer natürlichen Person erworben hat, noch aus der notwendigen Ab- und erneuten Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung kann geschlossen werden, dass eine illegale Beschäftigung iSd. Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG vorläge; Auch kann aus den Regelungszielen des AVRAG und des AuslBG im Sinne der ständigen Rechtsprechung nicht abgeleitet werden, dass Paragraph 3, AVRAG nicht anzuwenden wäre. Vielmehr ist nach Zusammenschau des Sachverhalts und der einschlägigen Vorschriften die Annahme einer zwingenden Übernahme des Dienstnehmers und die Weitergeltung der erteilten Beschäftigungsbewilligung anzunehmen.
Schlagworte
Vorliegen eines Betriebsübergangs nach § 3 Abs. 1 AVRAG, Anwendungsbereich, Anwendung auf den Erwerb eines Einzelunternehmens, Übergang auf einen anderen Erwerber, weites Begriffsverständnis von Veräußerer und Erwerber, notwendiger InhaberwechselsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.003.3883.2016Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016