Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.09.2016Index
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;Norm
WLSG §2 Abs1 litaRechtssatz
Die Tatbestände „aufdringlich“ und „aggressiv“ stehen zueinander im Verhältnis der Scheinkonkurrenz. Ein Verhalten, das sich sowohl als aufdringlich als auch als aggressiv qualifizieren lässt, kann somit nicht doppelt iSd § 22 VStG bestraft werden. Hingegen ist hinsichtlich der Begehungsformen der Gewerbsmäßigkeit sowie der Begehung in organisierten Gruppen eine kumulierte Bestrafung möglich, da jeweils ein anderer Unrechtsgehalt vorliegt, zumal jeweils unterschiedliche Rechtsgüter geschützt werden, weshalb hier eine kumulative Bestrafung unbedenklich ist.Die Tatbestände „aufdringlich“ und „aggressiv“ stehen zueinander im Verhältnis der Scheinkonkurrenz. Ein Verhalten, das sich sowohl als aufdringlich als auch als aggressiv qualifizieren lässt, kann somit nicht doppelt iSd Paragraph 22, VStG bestraft werden. Hingegen ist hinsichtlich der Begehungsformen der Gewerbsmäßigkeit sowie der Begehung in organisierten Gruppen eine kumulierte Bestrafung möglich, da jeweils ein anderer Unrechtsgehalt vorliegt, zumal jeweils unterschiedliche Rechtsgüter geschützt werden, weshalb hier eine kumulative Bestrafung unbedenklich ist.
Durch die Einbeziehung des Tatbestandes des "gewerbsmäßigen" Bettelns - neben der aufdringlichen, aggressiven oder organisierten Bettelei - in § 2 Abs. 1 lit a WLSG wollte der Wiener Landesgesetzgeber somit eine weitere unerwünschte Erscheinungsform des Bettelns verbieten.Durch die Einbeziehung des Tatbestandes des "gewerbsmäßigen" Bettelns - neben der aufdringlichen, aggressiven oder organisierten Bettelei - in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG wollte der Wiener Landesgesetzgeber somit eine weitere unerwünschte Erscheinungsform des Bettelns verbieten.
Das erkennende Gericht gelangt daher zum Schluss, dass es sich bei der ausgeübten Bettelei nicht um einen Einzelfall zur Überbrückung einer Notlage, sondern vielmehr um eine regelmäßige Tätigkeit handelt, die dazu dient, die ansonsten stark beschränkten Einkünfte aus dem Zeitschriftenverkauf aufzubessern.
Schlagworte
Bettelverbot; Gewerbsmäßige Bettelei; Betteln, aufdringlich, aggressiv; Alternativtatbestand; Kumulationsprinzip; Idealkonkurrenz; Scheinkonkurrenz; Begehungsweise; Konsumtion; Unrechtsgehalt; unterschiedliche Rechtsgüter; Störung der öffentlichen Ordnung; rücksichtsloses VerhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.026.9055.2016Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017