RS Lvwg 2016/9/23 VGW-031/026/9055/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.09.2016

Index

L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien
41/01 Sicherheitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WLSG §2 Abs1 lita
SPG §81 Abs1
VStG §22
VStG §44a lita
  1. SPG § 81 heute
  2. SPG § 81 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 81 gültig von 15.08.2018 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
  4. SPG § 81 gültig von 01.08.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  5. SPG § 81 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  6. SPG § 81 gültig von 31.12.2005 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2005
  7. SPG § 81 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  8. SPG § 81 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  9. SPG § 81 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  10. SPG § 81 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Die Tatbestände „aufdringlich“ und „aggressiv“ stehen zueinander im Verhältnis der Scheinkonkurrenz. Ein Verhalten, das sich sowohl als aufdringlich als auch als aggressiv qualifizieren lässt, kann somit nicht doppelt iSd § 22 VStG bestraft werden. Hingegen ist hinsichtlich der Begehungsformen der Gewerbsmäßigkeit sowie der Begehung in organisierten Gruppen eine kumulierte Bestrafung möglich, da jeweils ein anderer Unrechtsgehalt vorliegt, zumal jeweils unterschiedliche Rechtsgüter geschützt werden, weshalb hier eine kumulative Bestrafung unbedenklich ist.Die Tatbestände „aufdringlich“ und „aggressiv“ stehen zueinander im Verhältnis der Scheinkonkurrenz. Ein Verhalten, das sich sowohl als aufdringlich als auch als aggressiv qualifizieren lässt, kann somit nicht doppelt iSd Paragraph 22, VStG bestraft werden. Hingegen ist hinsichtlich der Begehungsformen der Gewerbsmäßigkeit sowie der Begehung in organisierten Gruppen eine kumulierte Bestrafung möglich, da jeweils ein anderer Unrechtsgehalt vorliegt, zumal jeweils unterschiedliche Rechtsgüter geschützt werden, weshalb hier eine kumulative Bestrafung unbedenklich ist.

Durch die Einbeziehung des Tatbestandes des "gewerbsmäßigen" Bettelns - neben der aufdringlichen, aggressiven oder organisierten Bettelei - in § 2 Abs. 1 lit a WLSG wollte der Wiener Landesgesetzgeber somit eine weitere unerwünschte Erscheinungsform des Bettelns verbieten.Durch die Einbeziehung des Tatbestandes des "gewerbsmäßigen" Bettelns - neben der aufdringlichen, aggressiven oder organisierten Bettelei - in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG wollte der Wiener Landesgesetzgeber somit eine weitere unerwünschte Erscheinungsform des Bettelns verbieten.

Das erkennende Gericht gelangt daher zum Schluss, dass es sich bei der ausgeübten Bettelei nicht um einen Einzelfall zur Überbrückung einer Notlage, sondern vielmehr um eine regelmäßige Tätigkeit handelt, die dazu dient, die ansonsten stark beschränkten Einkünfte aus dem Zeitschriftenverkauf aufzubessern.

Schlagworte

Bettelverbot; Gewerbsmäßige Bettelei; Betteln, aufdringlich, aggressiv; Alternativtatbestand; Kumulationsprinzip; Idealkonkurrenz; Scheinkonkurrenz; Begehungsweise; Konsumtion; Unrechtsgehalt; unterschiedliche Rechtsgüter; Störung der öffentlichen Ordnung; rücksichtsloses Verhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.026.9055.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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