Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.10.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine Tätigkeit als Abwäscherin hinter der Theke bildet typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses, so dass von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen ist.
Schlagworte
Begriff der Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis, Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis, eine der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfene Beschäftigung, typischer Inhalt eines Arbeitsverhältnisses.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.003.3887.2016Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016