RS Lvwg 2016/10/5 VGW-141/028/10379/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.10.2016

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

§3 WMG
§4 WMG
§12 WMG
§21 WMG
B-VG Art 137
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Das Wiener Mindestsicherungsgesetz sieht nur die Befugnis der Behörde, Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufzurechnen, vor (vgl. §§ 17 Abs. 4 bzw. 21 Abs. 2 WMG). Diese setzt allerdings voraus, dass Rückforderungsansprüche zuvor mit Bescheid festgestellt werden, was im Beschwerdefall nicht geschehen ist. Der belangten Behörde ist es verwehrt, aufgrund eines „Guthabens“ (gemeint offenbar ein anrechenbares Vermögen) eine Aufrechnung vorzunehmen und die Auszahlung der Leistung zu verweigern.Das Wiener Mindestsicherungsgesetz sieht nur die Befugnis der Behörde, Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufzurechnen, vor vergleiche Paragraphen 17, Absatz 4, bzw. 21 Absatz 2, WMG). Diese setzt allerdings voraus, dass Rückforderungsansprüche zuvor mit Bescheid festgestellt werden, was im Beschwerdefall nicht geschehen ist. Der belangten Behörde ist es verwehrt, aufgrund eines „Guthabens“ (gemeint offenbar ein anrechenbares Vermögen) eine Aufrechnung vorzunehmen und die Auszahlung der Leistung zu verweigern.

Schlagworte

Bewilligung der Mindestsicherung; anrechenbares Vermögen; Guthaben; Aufrechnung, verbotene; Rückforderung; bescheidmäßige Feststellung; Anspruch auf Auszahlung; Kausalgerichtsbarkeit; vermögensrechtlicher Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.028.10379.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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