Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.10.2016Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
§3 WMGRechtssatz
Das Wiener Mindestsicherungsgesetz sieht nur die Befugnis der Behörde, Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufzurechnen, vor (vgl. §§ 17 Abs. 4 bzw. 21 Abs. 2 WMG). Diese setzt allerdings voraus, dass Rückforderungsansprüche zuvor mit Bescheid festgestellt werden, was im Beschwerdefall nicht geschehen ist. Der belangten Behörde ist es verwehrt, aufgrund eines „Guthabens“ (gemeint offenbar ein anrechenbares Vermögen) eine Aufrechnung vorzunehmen und die Auszahlung der Leistung zu verweigern.Das Wiener Mindestsicherungsgesetz sieht nur die Befugnis der Behörde, Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufzurechnen, vor vergleiche Paragraphen 17, Absatz 4, bzw. 21 Absatz 2, WMG). Diese setzt allerdings voraus, dass Rückforderungsansprüche zuvor mit Bescheid festgestellt werden, was im Beschwerdefall nicht geschehen ist. Der belangten Behörde ist es verwehrt, aufgrund eines „Guthabens“ (gemeint offenbar ein anrechenbares Vermögen) eine Aufrechnung vorzunehmen und die Auszahlung der Leistung zu verweigern.
Schlagworte
Bewilligung der Mindestsicherung; anrechenbares Vermögen; Guthaben; Aufrechnung, verbotene; Rückforderung; bescheidmäßige Feststellung; Anspruch auf Auszahlung; Kausalgerichtsbarkeit; vermögensrechtlicher AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.028.10379.2016Zuletzt aktualisiert am
21.10.2016