Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.10.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Rechtssatz
Die völlig irrige Interpretation der Rechtsbelehrung des Bescheides durch den Beschwerdeführer erweist sich nicht als Irrtum oder Fehler, welcher gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft.
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rechtsirrtum, Auslegung der Rechtsmittelbelehrung, Auslegung von Parteienerklärungen, minderer Grad des Versehens, Zahlungsanweisung als BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.080.10892.2016Zuletzt aktualisiert am
28.10.2016