Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.10.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Rechtssatz
Die Anführung des Textes „Beschwerd, an das Verwaltungsgericht Wien, GZ: MA 35/IV-N83/2015“ im Feld „Verwendungszweck“ einer Zahlungsanweisung an das Finanzamt stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien objektiv keine auch nur mangelhafte „Beschwerdeeingabe“ dar, welche bereits zur Einleitung eines Mängelverbesserungsverfahrens iSd § 13 AVG verpflichten konnte. Gegenständlich konnte die Eingabe nach ihrem objektiven Erklärungswert lediglich als Zahlungsanweisung der Pauschalgebühr gewertet werden, welche durch das ausgefüllte Feld des Verwendungszwecks eine Zuordnung der Zahlung zum richtigen Verfahren ermöglichen sollte.Die Anführung des Textes „Beschwerd, an das Verwaltungsgericht Wien, GZ: MA 35/IV-N83/2015“ im Feld „Verwendungszweck“ einer Zahlungsanweisung an das Finanzamt stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien objektiv keine auch nur mangelhafte „Beschwerdeeingabe“ dar, welche bereits zur Einleitung eines Mängelverbesserungsverfahrens iSd Paragraph 13, AVG verpflichten konnte. Gegenständlich konnte die Eingabe nach ihrem objektiven Erklärungswert lediglich als Zahlungsanweisung der Pauschalgebühr gewertet werden, welche durch das ausgefüllte Feld des Verwendungszwecks eine Zuordnung der Zahlung zum richtigen Verfahren ermöglichen sollte.
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rechtsirrtum, Auslegung der Rechtsmittelbelehrung, Auslegung von Parteienerklärungen, minderer Grad des Versehens, Zahlungsanweisung als BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.080.10892.2016Zuletzt aktualisiert am
28.10.2016