Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.10.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Rechtssatz
In der Rechtsmittelbelehrung wird eindeutig ausgeführt, dass die Beschwerde schriftlich bei der bescheidausstellenden Behörde einzubringen ist (arg. „[…] schriftlich bei uns einzubringen […]“). Diese ist unter Berücksichtigung des unmissverständlichen Kopfes des Bescheides und der Unterfertigung am Ende des Schriftstückes jedenfalls nicht das Finanzamt, als Bundesbehörde.
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rechtsirrtum, Auslegung der Rechtsmittelbelehrung, Auslegung von Parteienerklärungen, minderer Grad des Versehens, Zahlungsanweisung als BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.080.10892.2016Zuletzt aktualisiert am
28.10.2016