Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
10.10.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Rechtssatz
Dem Vorbringen, der Irrtum habe sich aus der Belehrung ergeben, nach welcher die Beschwerde in jeder möglichen Form übermittelt werden könne, kann nicht gefolgt werden. Dieser Passus ist als eigener Absatz angeführt, dessen nächster Satz darüber informiert, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Damit wird eindeutig erklärt, dass lediglich die Übermittlungsform (elektronisch, per Post etc.) frei wählbar ist und nicht die Form der Beschwerde selbst. Im Zusammenhang mit dem vorherigen Absatz der Belehrung wird dieser Umstand noch verstärkt, wenn er ausführt, dass die Beschwerde schriftlich einzubringen ist und bestimmte Inhalte aufzuweisen hat. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie vermeint, dass der letzte Absatz der Belehrung lediglich die Pauschalgebühren und nicht die Einbringung der Beschwerde selbst behandelt. Nur in diesem Zusammenhang wird das Finanzamt erwähnt. Dass es sich überdies bei der Einzahlung der Gebühr sowie der Beschwerde um verschiedene Vorgänge handelt ergibt sich schlussendlich auch eindeutig daraus, dass der Nachweis der Entrichtung der Gebühr der Beschwerde zusätzlich anzuschließen ist.
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rechtsirrtum, Auslegung der Rechtsmittelbelehrung, Auslegung von Parteienerklärungen, minderer Grad des Versehens, Zahlungsanweisung als BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.080.10892.2016Zuletzt aktualisiert am
28.10.2016