Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.10.2016Norm
MSchG 1957 §15 Abs1Rechtssatz
Aus einer Zusammenschau der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sowie dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zu Grunde liegenden Grundsatz der Subsidiarität ergibt sich, dass eine Person nur dann Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. während der Eltern-Karenz hat, wenn sie jene Bezugsvariante des Kinderbetreuungsgeldgesetzes gewählt hat, welche bestmöglich die Abdeckung des Lebensunterhalts gewährleistet, es sei denn, sie stellt ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt während der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes bzw. der Dauer der Karenz zumindest für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 15e Mutterschutzgesetz bzw. § 7b Väter-Karenzgesetz zur Verfügung oder es besteht nachweislich keine geeignete Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind (vgl. § 14 Abs. 2 Z. 3 WMG). Entscheidet sich eine hilfesuchende Person somit für das Kinderbetreuungsgeld mit der längsten Bezugsdauer, besteht im Hinblick auf § 14 Abs. 2 Z. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung, wenn diese Person entweder keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, oder sie zumindest einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht bzw. sich für eine solche ordnungsgemäß zur Verfügung stellt.Aus einer Zusammenschau der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sowie dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zu Grunde liegenden Grundsatz der Subsidiarität ergibt sich, dass eine Person nur dann Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. während der Eltern-Karenz hat, wenn sie jene Bezugsvariante des Kinderbetreuungsgeldgesetzes gewählt hat, welche bestmöglich die Abdeckung des Lebensunterhalts gewährleistet, es sei denn, sie stellt ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt während der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes bzw. der Dauer der Karenz zumindest für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 15 e, Mutterschutzgesetz bzw. Paragraph 7 b, Väter-Karenzgesetz zur Verfügung oder es besteht nachweislich keine geeignete Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, WMG). Entscheidet sich eine hilfesuchende Person somit für das Kinderbetreuungsgeld mit der längsten Bezugsdauer, besteht im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, Wiener Mindestsicherungsgesetz ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung, wenn diese Person entweder keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, oder sie zumindest einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht bzw. sich für eine solche ordnungsgemäß zur Verfügung stellt.
Schlagworte
Mindestsicherung; Subsidiarität; Arbeitskraft einsetzen; Betreuungspflicht; Kinderbetreuungsgeld, Wahl der Variante; Abdeckung des Lebensunterhaltes; geringfügige BeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.081.7844.2016Zuletzt aktualisiert am
16.11.2016