RS Lvwg 2016/10/12 VGW-141/081/7844/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.10.2016

Norm

MSchG 1957 §15 Abs1
MSchG 1957 §15e
VKG §7b
WMG §1 Abs3
WMG §4 Abs1 Z3
WMG §10 Abs1
WMG §6 Z1
WMG §14 Abs2 Z3
  1. VKG § 7b heute
  2. VKG § 7b gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  3. VKG § 7b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999

Rechtssatz

Aus einer Zusammenschau der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sowie dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zu Grunde liegenden Grundsatz der Subsidiarität ergibt sich, dass eine Person nur dann Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. während der Eltern-Karenz hat, wenn sie jene Bezugsvariante des Kinderbetreuungsgeldgesetzes gewählt hat, welche bestmöglich die Abdeckung des Lebensunterhalts gewährleistet, es sei denn, sie stellt ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt während der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes bzw. der Dauer der Karenz zumindest für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 15e Mutterschutzgesetz bzw. § 7b Väter-Karenzgesetz zur Verfügung oder es besteht nachweislich keine geeignete Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind (vgl. § 14 Abs. 2 Z. 3 WMG). Entscheidet sich eine hilfesuchende Person somit für das Kinderbetreuungsgeld mit der längsten Bezugsdauer, besteht im Hinblick auf § 14 Abs. 2 Z. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung, wenn diese Person entweder keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, oder sie zumindest einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht bzw. sich für eine solche ordnungsgemäß zur Verfügung stellt.Aus einer Zusammenschau der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sowie dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zu Grunde liegenden Grundsatz der Subsidiarität ergibt sich, dass eine Person nur dann Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. während der Eltern-Karenz hat, wenn sie jene Bezugsvariante des Kinderbetreuungsgeldgesetzes gewählt hat, welche bestmöglich die Abdeckung des Lebensunterhalts gewährleistet, es sei denn, sie stellt ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt während der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes bzw. der Dauer der Karenz zumindest für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 15 e, Mutterschutzgesetz bzw. Paragraph 7 b, Väter-Karenzgesetz zur Verfügung oder es besteht nachweislich keine geeignete Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, WMG). Entscheidet sich eine hilfesuchende Person somit für das Kinderbetreuungsgeld mit der längsten Bezugsdauer, besteht im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, Wiener Mindestsicherungsgesetz ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung, wenn diese Person entweder keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, oder sie zumindest einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht bzw. sich für eine solche ordnungsgemäß zur Verfügung stellt.

Schlagworte

Mindestsicherung; Subsidiarität; Arbeitskraft einsetzen; Betreuungspflicht; Kinderbetreuungsgeld, Wahl der Variante; Abdeckung des Lebensunterhaltes; geringfügige Beschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.081.7844.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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