RS Lvwg 2016/10/12 VGW-002/059/12555/2016, VGW-002/V/059/12556/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.10.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten

Norm

VStG §1 Abs2
VStG §17
VStG §39
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs1
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs4
WettenG Wr §23 Abs2
WettenG Wr §24 Abs2

Anmerkung

VwGH v. 25.1.2017, Ro 2017/02/0003

Rechtssatz

Da die Strafdrohung des Verfalls in den nunmehr geltenden Verwaltungsvorschriften nicht mehr und – abgesehen davon – der selbständige Verfall nach § 24 Abs. 2 Wr WettenG nicht verpflichtend vorgesehen ist, hat das Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die insofern günstigeren (§ 1 Abs. 2 VStG) Strafnormen des Wr WettenG anzuwenden.Da die Strafdrohung des Verfalls in den nunmehr geltenden Verwaltungsvorschriften nicht mehr und – abgesehen davon – der selbständige Verfall nach Paragraph 24, Absatz 2, Wr WettenG nicht verpflichtend vorgesehen ist, hat das Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die insofern günstigeren (Paragraph eins, Absatz 2, VStG) Strafnormen des Wr WettenG anzuwenden.

Schlagworte

Beschlagnahme; Sicherung des Verfalls; Verfall als Nebenstrafe; Übergangsbestimmungen; Günstigkeitsvergleich; Beschlagnahme als Prävention; aliud; Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.002.059.12555.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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