Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
17.10.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Die in § 19 Abs. 2 NAG normierte Beschränkung auf Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ist vom Gesetzgeber gewollt und keine planwidrige Unvollständigkeit, welche durch Analogie zu schließen wäre.Die in Paragraph 19, Absatz 2, NAG normierte Beschränkung auf Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ist vom Gesetzgeber gewollt und keine planwidrige Unvollständigkeit, welche durch Analogie zu schließen wäre.
Schlagworte
Verhältnis der Aufenthaltstitel nach dem NAG und AsylG, stellen mehrerer Anträge nach diesem Bundesgesetz, anhängiges Verfahren nach dem AsylG, Antragstellung nach dem NAG während laufendem Verfahren nach dem AsylG, planwidrige Lücke des § 19 Abs. 2 NAG, Analogie, Vorrang der Aufenthaltstitel nach dem NAG, Subsidiarität der Aufenthaltstitel nach dem AsylGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.081.9657.2016Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016