Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.10.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Aus den § 58 Abs. 9 Z 1 und 2 folgt, dass im Falle gleichzeitiger Einbringung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG und nach dem AsylG, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines asylrechtlichen Aufenthaltstitels zurückzuweisen hat.Aus den Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins und 2 folgt, dass im Falle gleichzeitiger Einbringung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG und nach dem AsylG, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines asylrechtlichen Aufenthaltstitels zurückzuweisen hat.
Schlagworte
Verhältnis der Aufenthaltstitel nach dem NAG und AsylG, stellen mehrerer Anträge nach diesem Bundesgesetz, anhängiges Verfahren nach dem AsylG, Antragstellung nach dem NAG während laufendem Verfahren nach dem AsylG, planwidrige Lücke des § 19 Abs. 2 NAG, Analogie, Vorrang der Aufenthaltstitel nach dem NAG, Subsidiarität der Aufenthaltstitel nach dem AsylGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.081.9657.2016Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016