Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
17.10.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
In Zusammenschau der asylrechtlichen Bestimmungen mit § 19 Abs. 2 NAG ergibt sich, dass vorrangig ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz anzustreben ist, sodass davon auszugehen ist, dass auch während eines anhängigen Verfahrens auf Erteilung eines asylrechtlichen Aufenthaltstitels die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Hinblick auf § 19 Abs. 2 NAG zulässig ist, jedoch in diesem Fall der Antrag auf Erteilung eines asylrechtlichen Aufenthaltstitels vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG zurückzuweisen ist.In Zusammenschau der asylrechtlichen Bestimmungen mit Paragraph 19, Absatz 2, NAG ergibt sich, dass vorrangig ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz anzustreben ist, sodass davon auszugehen ist, dass auch während eines anhängigen Verfahrens auf Erteilung eines asylrechtlichen Aufenthaltstitels die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Hinblick auf Paragraph 19, Absatz 2, NAG zulässig ist, jedoch in diesem Fall der Antrag auf Erteilung eines asylrechtlichen Aufenthaltstitels vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Verhältnis der Aufenthaltstitel nach dem NAG und AsylG, stellen mehrerer Anträge nach diesem Bundesgesetz, anhängiges Verfahren nach dem AsylG, Antragstellung nach dem NAG während laufendem Verfahren nach dem AsylG, planwidrige Lücke des § 19 Abs. 2 NAG, Analogie, Vorrang der Aufenthaltstitel nach dem NAG, Subsidiarität der Aufenthaltstitel nach dem AsylGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.081.9657.2016Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016