Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.10.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 NAG erfasst weder nach seinem Wortlaut noch der dem Gesetz immanenten Systematik Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Asylgesetz. Vom Wortlaut dieser Bestimmung her erweist sich daher die Einbringung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG während eines anhängigen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Asylgesetz bzw. einem allfälligen anderen Bundesgesetz nicht als unzulässig.Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, NAG erfasst weder nach seinem Wortlaut noch der dem Gesetz immanenten Systematik Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Asylgesetz. Vom Wortlaut dieser Bestimmung her erweist sich daher die Einbringung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG während eines anhängigen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Asylgesetz bzw. einem allfälligen anderen Bundesgesetz nicht als unzulässig.
Schlagworte
Verhältnis der Aufenthaltstitel nach dem NAG und AsylG, stellen mehrerer Anträge nach diesem Bundesgesetz, anhängiges Verfahren nach dem AsylG, Antragstellung nach dem NAG während laufendem Verfahren nach dem AsylG, planwidrige Lücke des § 19 Abs. 2 NAG, Analogie, Vorrang der Aufenthaltstitel nach dem NAG, Subsidiarität der Aufenthaltstitel nach dem AsylGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.081.9657.2016Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016