Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.10.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §1 Abs2Anmerkung
VwGH v. 25.1.2017, Ro 2017/02/0002Rechtssatz
Da die Strafdrohung des Verfalls in den nunmehr geltenden Verwaltungsvorschriften nicht mehr und – abgesehen davon – der selbständige Verfall nach § 24 Abs. 2 Wr WettenG nicht verpflichtend vorgesehen ist, hat das Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die insofern günstigeren (§ 1 Abs. 2 VStG) Strafnormen des Wr WettenG anzuwenden.Da die Strafdrohung des Verfalls in den nunmehr geltenden Verwaltungsvorschriften nicht mehr und – abgesehen davon – der selbständige Verfall nach Paragraph 24, Absatz 2, Wr WettenG nicht verpflichtend vorgesehen ist, hat das Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die insofern günstigeren (Paragraph eins, Absatz 2, VStG) Strafnormen des Wr WettenG anzuwenden.
Schlagworte
Beschlagnahme; Sicherung des Verfalls; Verfall als Nebenstrafe; Übergangsbestimmungen; Günstigkeitsvergleich; Beschlagnahme als Prävention; aliud; Rechtslage im EntscheidungszeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.002.059.12535.2016Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017