Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.10.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z3Rechtssatz
Mangels abweichender Anordnung ist ein Straßenverkehrszeichen (Vorschriftszeichen) nach § 52 lit. a Z 11b StVO gemäß § 48 Abs. 2 erster Satz StVO auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen. Nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle ist die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen zwar zulässig; die ausschließliche Anbringung dieses Zeichens auf der linken Straßenseite ist jedoch im gegenständlichen Fall gesetzwidrig und belastet die Anordnung der Zonenbeschränkung mit einem Kundmachungsmangel (vgl. dazu sinngemäß auch VwGH vom 13.06.1986, Zl. 84/17/0156).Mangels abweichender Anordnung ist ein Straßenverkehrszeichen (Vorschriftszeichen) nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 b, StVO gemäß Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz StVO auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen. Nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle ist die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen zwar zulässig; die ausschließliche Anbringung dieses Zeichens auf der linken Straßenseite ist jedoch im gegenständlichen Fall gesetzwidrig und belastet die Anordnung der Zonenbeschränkung mit einem Kundmachungsmangel vergleiche dazu sinngemäß auch VwGH vom 13.06.1986, Zl. 84/17/0156).
Schlagworte
Anbringung von Straßenverkehrszeichen, alternative Anbringung, gesetzwidrige Anbringung von Vorschriftszeichen, Verordnung, KundmachungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.052.10036.2015.AZuletzt aktualisiert am
24.03.2017