Entscheidungsdatum
25.10.2016Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
TabakG §13a Abs1 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde der Frau G. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.05.2016, Zl. MBA ... - S 12617/15, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 500,-- Euro auf 200,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden auf 14 Stunden herabgesetzt wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 500,-- Euro auf 200,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden auf 14 Stunden herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 20,-- Euro festgesetzt, das sind zehn Prozent der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 20,-- Euro festgesetzt, das sind zehn Prozent der verhängten Geldstrafe.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Sie haben als Inhaberin der Betriebsanlage mit Sitz in Wien, B.-Straße, wo Sie das Schank- und Gastgewerbe in der Betriebsform eines Espresso-Stüberls ausüben, zu verantworten, dass Sie von 17.03.2015, 10:10 Uhr bis 17.06.2015, 18:10 Uhr, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoßen haben, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass der Kennzeichnungspflicht gemäß der Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung entsprochen wird, als„Sie haben als Inhaberin der Betriebsanlage mit Sitz in Wien, B.-Straße, wo Sie das Schank- und Gastgewerbe in der Betriebsform eines Espresso-Stüberls ausüben, zu verantworten, dass Sie von 17.03.2015, 10:10 Uhr bis 17.06.2015, 18:10 Uhr, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen haben, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass der Kennzeichnungspflicht gemäß der Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung entsprochen wird, als
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 14 Abs. 4, 13a Abs.1 Z 1, 13c Abs.1, 13c Abs.2 Z 7 und 13b Abs.5 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, in Verbindung mit § 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung - NKV), BGBl. Nr. 424/2008, in der jeweils geltenden Fassung.Paragraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung - NKV), Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden,
gemäß § 14 Abs. 4 Schlusssatz Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in der geltenden Fassung.gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Schlusssatz Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 550,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
In ihrer frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bestritt die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde die Beschwerde auf die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat zur Strafbemessung erwogen:
Die angelastete Verwaltungsübertretung ist gemäß § 14 Abs. 4 erster Strafsatz des Tabakgesetzes BGBl Nr. 431/1995 idF BGBl I Nr. 120/2008 mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro bedroht.Die angelastete Verwaltungsübertretung ist gemäß Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro bedroht.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das nicht unbedeutende öffentliche Interesse an der Information von Konsumenten darüber, ob in Gastronomiebetrieben das Rauchen (teilweise) gestattet ist, durch eine Mehrzahl von Auszeichnungsmängel in nicht nur unerheblichen Maße verletzt.
Das Ausmaß des die Beschwerdeführerin treffenden Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verwaltungsstrafverfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Erschwerungsgründe oder Milderungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen.
Im Rahmen der Strafbemessung war weiters darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt, über kein Vermögen verfügt und sie keine Sorgepflichten treffen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe konnte die verhängte Geldstrafe spruchgemäß herabgesetzt werden, da die Beschwerdeführerin sich nunmehr im Ruhestand befindet und nicht mehr in einem Gastronomielokal tätig ist, weshalb den spezialpräventiven Aspekten der Strafbemessung nur mehr untergeordnete Bedeutung zukam.
Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen.
Da im Rahmen der Strafbemessung keine Rechtsfragen hervorgetreten sind, hinsichtlich der die Rechtslage nicht eindeutig oder durch eine gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Schlagworte
Nichtraucherschutz; Bekämpfung der Strafhöhe; HerabsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.051.8184.2016Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016