Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
08.11.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §19 Abs2Rechtssatz
Von der Belehrung nach § 23 Abs. 1 NAG sind Verfahren zu unterscheiden, in denen der Inhalt des Verwaltungsaktes keine abschließende Klärung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zulässt; diesfalls hat die Belehrung durch die Verwaltungsbehörde unter Anwendung des § 19 Abs. 2 NAG zu erfolgen.Von der Belehrung nach Paragraph 23, Absatz eins, NAG sind Verfahren zu unterscheiden, in denen der Inhalt des Verwaltungsaktes keine abschließende Klärung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zulässt; diesfalls hat die Belehrung durch die Verwaltungsbehörde unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, NAG zu erfolgen.
Schlagworte
Bindung der Verwaltungsbehörde an den verfahrenseinleitenden Antrag, mangelhaftes Anbringen, Mängelbehebungsauftrag, (gehörige) Belehrung nach § 23 Abs. 1 NAG, rechtliche Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde, keine Überwälzung der rechtlichen Beurteilung auf den Antragsteller, Unterschied zwischen der Belehrung nach § 19 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 NAGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.070.9830.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016