Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.11.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §19 Abs2Rechtssatz
§ 23 Abs. 1 NAG erhellt, dass in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Verwaltungsbehörde eine strenge Antragsbindung besteht. Dies ergibt sich auch aus § 24 Abs. 1 NAG, wonach auch in Verlängerungsverfahren § 23 Abs. 1 NAG zur Anwendung gelangt, wenn die Verwaltungsbehörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangt, dass der Fremde für seinen Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt.Paragraph 23, Absatz eins, NAG erhellt, dass in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Verwaltungsbehörde eine strenge Antragsbindung besteht. Dies ergibt sich auch aus Paragraph 24, Absatz eins, NAG, wonach auch in Verlängerungsverfahren Paragraph 23, Absatz eins, NAG zur Anwendung gelangt, wenn die Verwaltungsbehörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangt, dass der Fremde für seinen Aufenthaltszweck einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt.
Schlagworte
Bindung der Verwaltungsbehörde an den verfahrenseinleitenden Antrag, mangelhaftes Anbringen, Mängelbehebungsauftrag, (gehörige) Belehrung nach § 23 Abs. 1 NAG, rechtliche Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde, keine Überwälzung der rechtlichen Beurteilung auf den Antragsteller, Unterschied zwischen der Belehrung nach § 19 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 NAGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.070.9830.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016