Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
08.11.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §19 Abs2Rechtssatz
Ist für die Verwaltungsbehörde aufgrund des Akteninhaltes nicht ersichtlich, welche konkrete Aufenthaltsberechtigung der Antragsteller für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt oder ergibt das Ermittlungsverfahren, dass die von ihm beantragte Aufenthaltsberechtigung mit dem angestrebten Aufenthaltszweck nicht korrespondiert, so hat sie dies dem Antragsteller – gem. § 23 Abs. 1 NAG – nachweislich mitzuteilen und ihm gleichzeitig unter Anwendung des § 23 Abs. 1 AVG eine angemessene Frist einzuräumen, binnen der ihm die Möglichkeit geboten wird, seinen Antrag entsprechend zu modifizieren.Ist für die Verwaltungsbehörde aufgrund des Akteninhaltes nicht ersichtlich, welche konkrete Aufenthaltsberechtigung der Antragsteller für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck beantragt oder ergibt das Ermittlungsverfahren, dass die von ihm beantragte Aufenthaltsberechtigung mit dem angestrebten Aufenthaltszweck nicht korrespondiert, so hat sie dies dem Antragsteller – gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG – nachweislich mitzuteilen und ihm gleichzeitig unter Anwendung des Paragraph 23, Absatz eins, AVG eine angemessene Frist einzuräumen, binnen der ihm die Möglichkeit geboten wird, seinen Antrag entsprechend zu modifizieren.
Schlagworte
Bindung der Verwaltungsbehörde an den verfahrenseinleitenden Antrag, mangelhaftes Anbringen, Mängelbehebungsauftrag, (gehörige) Belehrung nach § 23 Abs. 1 NAG, rechtliche Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde, keine Überwälzung der rechtlichen Beurteilung auf den Antragsteller, Unterschied zwischen der Belehrung nach § 19 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 NAGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.070.9830.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016