Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
08.11.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §19 Abs2Rechtssatz
Dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 NAG kann nämlich nicht entnommen werden, dass diese rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Erteilung eines Verbesserungsauftrags nach § 13 Abs. 3 NAG, mit dem der Antragsteller lediglich davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er „einen anderen als den von ihm beantragten Zweck benötigt bzw. der von ihm beantragte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden kann“ und er daher ersucht wird, binnen einer von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Frist den von ihm beantragten Zweck [Anm. des VGW: gemeint wohl Aufenthaltstitel] mitzuteilen, auf den – in der Regel mit dem österreichischen Fremden- und Aufenthaltsrecht nicht vertrauten - Antragsteller, der zudem im Zuge der Antragstellung meist auch noch erstmals mit der österreichischen Rechtsordnung in Kontakt kommt, überwälzt werden (in diesem Sinne auch VGW-151/032/2559/2016). Diese Intention kann dem Gesetzgeber selbst vor dem Hintergrund der strengen Antragsbindung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz jedenfalls nicht zugesonnen werden.Dem Wortlaut des Paragraph 23, Absatz eins, NAG kann nämlich nicht entnommen werden, dass diese rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Erteilung eines Verbesserungsauftrags nach Paragraph 13, Absatz 3, NAG, mit dem der Antragsteller lediglich davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er „einen anderen als den von ihm beantragten Zweck benötigt bzw. der von ihm beantragte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden kann“ und er daher ersucht wird, binnen einer von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Frist den von ihm beantragten Zweck [Anm. des VGW: gemeint wohl Aufenthaltstitel] mitzuteilen, auf den – in der Regel mit dem österreichischen Fremden- und Aufenthaltsrecht nicht vertrauten - Antragsteller, der zudem im Zuge der Antragstellung meist auch noch erstmals mit der österreichischen Rechtsordnung in Kontakt kommt, überwälzt werden (in diesem Sinne auch VGW-151/032/2559/2016). Diese Intention kann dem Gesetzgeber selbst vor dem Hintergrund der strengen Antragsbindung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz jedenfalls nicht zugesonnen werden.
Schlagworte
Bindung der Verwaltungsbehörde an den verfahrenseinleitenden Antrag, mangelhaftes Anbringen, Mängelbehebungsauftrag, (gehörige) Belehrung nach § 23 Abs. 1 NAG, rechtliche Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde, keine Überwälzung der rechtlichen Beurteilung auf den Antragsteller, Unterschied zwischen der Belehrung nach § 19 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 NAGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.070.9830.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016