Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
08.11.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §19 Abs2Rechtssatz
Eine Mangelhaftigkeit des Anbringens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes liegt nicht vor, wenn sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes keine Zweifel an dem beabsichtigten Aufenthaltszweck eines Fremden und dem von ihm begehrten Aufenthaltstitel ergeben. In einem solchen Fall erweist sich eine auf einen nach § 13 Abs. 3 AVG nicht zulässigen Verbesserungsauftrag gestützte Antragszurückweisung unabhängig davon, ob diesem entsprochen wurde oder nicht, als rechtswidrig (vgl. VwGH 08.09.2009, 2008&21/0128).Eine Mangelhaftigkeit des Anbringens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes liegt nicht vor, wenn sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes keine Zweifel an dem beabsichtigten Aufenthaltszweck eines Fremden und dem von ihm begehrten Aufenthaltstitel ergeben. In einem solchen Fall erweist sich eine auf einen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zulässigen Verbesserungsauftrag gestützte Antragszurückweisung unabhängig davon, ob diesem entsprochen wurde oder nicht, als rechtswidrig vergleiche VwGH 08.09.2009, 2008&21/0128).
Schlagworte
Bindung der Verwaltungsbehörde an den verfahrenseinleitenden Antrag, mangelhaftes Anbringen, Mängelbehebungsauftrag, (gehörige) Belehrung nach § 23 Abs. 1 NAG, rechtliche Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde, keine Überwälzung der rechtlichen Beurteilung auf den Antragsteller, Unterschied zwischen der Belehrung nach § 19 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 NAGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.070.9830.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016