Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
08.11.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §19 Abs2Rechtssatz
Im Zuge einer Belehrung nach § 23 Abs. 1 NAG hat die Verwaltungsbehörde dem Antragsteller ausdrücklich jenen Aufenthaltstitel mitzuteilen, der nach dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den von ihm angestrebten Aufenthaltszweck zur Verfügung steht (vgl das E vom 08.09.2009, Zl. 2008/21/0128). Nur durch die konkrete Nennung des korrespondierenden Aufenthaltstitels wird nämlich der Antragsteller in die Lage versetzt, seinen ursprünglichen Antrag korrekt zu modifizieren. Anders als hinsichtlich seiner Verpflichtung gem. § 19 Abs. 2 NAG, wonach ein Antragsteller den Zweck seines beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet genau zu bezeichnen und die für die zweifelsfreie Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen hat, kann selbst die strenge Antragsbindung in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht dazu führen, dass dem Antragsteller quasi eine Pflicht auferlegt werden soll, eine rechtliche Qualifikation dahingehend vorzunehmen, welche Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG dem von ihm angestrebten Aufenthaltszweck entspricht. Diese rechtliche Beurteilung ist vielmehr von der Verwaltungsbehörde selbst vor ihrer Belehrung gem. § 23 Abs. 1 NAG vorzunehmen.Im Zuge einer Belehrung nach Paragraph 23, Absatz eins, NAG hat die Verwaltungsbehörde dem Antragsteller ausdrücklich jenen Aufenthaltstitel mitzuteilen, der nach dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den von ihm angestrebten Aufenthaltszweck zur Verfügung steht vergleiche das E vom 08.09.2009, Zl. 2008/21/0128). Nur durch die konkrete Nennung des korrespondierenden Aufenthaltstitels wird nämlich der Antragsteller in die Lage versetzt, seinen ursprünglichen Antrag korrekt zu modifizieren. Anders als hinsichtlich seiner Verpflichtung gem. Paragraph 19, Absatz 2, NAG, wonach ein Antragsteller den Zweck seines beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet genau zu bezeichnen und die für die zweifelsfreie Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen hat, kann selbst die strenge Antragsbindung in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht dazu führen, dass dem Antragsteller quasi eine Pflicht auferlegt werden soll, eine rechtliche Qualifikation dahingehend vorzunehmen, welche Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG dem von ihm angestrebten Aufenthaltszweck entspricht. Diese rechtliche Beurteilung ist vielmehr von der Verwaltungsbehörde selbst vor ihrer Belehrung gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG vorzunehmen.
Schlagworte
Bindung der Verwaltungsbehörde an den verfahrenseinleitenden Antrag, mangelhaftes Anbringen, Mängelbehebungsauftrag, (gehörige) Belehrung nach § 23 Abs. 1 NAG, rechtliche Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde, keine Überwälzung der rechtlichen Beurteilung auf den Antragsteller, Unterschied zwischen der Belehrung nach § 19 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 NAGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.070.9830.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016