Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.11.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §19 Abs2Rechtssatz
Die Belehrungspflicht gem. § 23 Abs. 1 NAG korrespondiert mit der strengen Antragsbindung insofern, als einem Fremden die Möglichkeit gegeben werden soll, einen ursprünglich eingebrachten Antrag auf Erteilung einer bestimmten Aufenthaltsberechtigung oder auf Ausstellung einer bestimmten Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Fall, dass dieser mit dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – etwa wegen Vergreifens im konkret erforderlichen Aufenthaltstitel/der Dokumentation iSd. § 9 NAG – im Widerspruch steht, derart im Sinne einer Mängelbehebung abzuändern, dass sein Antrag – bei Erfüllung der jeweils normierten Erfolgsvoraussetzungen – positiv entschieden werden kann.Die Belehrungspflicht gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG korrespondiert mit der strengen Antragsbindung insofern, als einem Fremden die Möglichkeit gegeben werden soll, einen ursprünglich eingebrachten Antrag auf Erteilung einer bestimmten Aufenthaltsberechtigung oder auf Ausstellung einer bestimmten Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Fall, dass dieser mit dem System der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – etwa wegen Vergreifens im konkret erforderlichen Aufenthaltstitel/der Dokumentation iSd. Paragraph 9, NAG – im Widerspruch steht, derart im Sinne einer Mängelbehebung abzuändern, dass sein Antrag – bei Erfüllung der jeweils normierten Erfolgsvoraussetzungen – positiv entschieden werden kann.
Schlagworte
Bindung der Verwaltungsbehörde an den verfahrenseinleitenden Antrag, mangelhaftes Anbringen, Mängelbehebungsauftrag, (gehörige) Belehrung nach § 23 Abs. 1 NAG, rechtliche Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde, keine Überwälzung der rechtlichen Beurteilung auf den Antragsteller, Unterschied zwischen der Belehrung nach § 19 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 NAGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.070.9830.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016