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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Keine Zulässigkeit eines lediglich gegen die Gesetzesauslegung durch den Obersten Gerichtshof gerichteten Gesetzesprüfungsantrags mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung der Handhabung eines Gesetzes durch die ordentlichen GerichteRechtssatz
Zurückweisung des Antrags mehrerer Versicherungsgesellschaften auf Aufhebung der Worte "vereinbart und" in §173 Abs3 und §176 Abs4 VersicherungsvertragsG 1958 betreffend das Recht des Versicherers auf Vornahme eines Abzugs in bestimmten Fällen, zB bei vorzeitiger Kündigung.
Die antragstellenden Gesellschaften wenden sich nicht gegen das in §173 Abs3 und §176 Abs4 VersicherungsvertragsG normierte Erfordernis einer Vereinbarung an sich, sondern nur gegen die Auslegung dieser Voraussetzung durch den OGH. Es ist jedoch nicht Aufgabe eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art140 B-VG, die Handhabung des Gesetzes durch die ordentlichen Gerichte zu überprüfen (vgl auch VfSlg 17393/2004).Die antragstellenden Gesellschaften wenden sich nicht gegen das in §173 Abs3 und §176 Abs4 VersicherungsvertragsG normierte Erfordernis einer Vereinbarung an sich, sondern nur gegen die Auslegung dieser Voraussetzung durch den OGH. Es ist jedoch nicht Aufgabe eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art140 B-VG, die Handhabung des Gesetzes durch die ordentlichen Gerichte zu überprüfen vergleiche auch VfSlg 17393/2004).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Versicherungsrecht, VfGH / Bedenken, VfGH / Individualantrag, VfGH / Zuständigkeit, AuslegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G42.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010