Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.11.2016Index
41/03 PersonenstandsrechtNorm
NÄG §1 Abs1Rechtssatz
Wenn der Beschwerdeführer seine Identität mit jenem Namen verbinden will, den seine Familie früher geführt hat, so steht dem insbesondere § 3 Abs. 1 Z 2 3. Tatbestand NÄG nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer damit gerade nicht eine "Eigenkreation", sondern einen früher von der Familie des Beschwerdeführers in Österreich gebrauchten Namen als Familiennamen wählen will.Wenn der Beschwerdeführer seine Identität mit jenem Namen verbinden will, den seine Familie früher geführt hat, so steht dem insbesondere Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, 3. Tatbestand NÄG nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer damit gerade nicht eine "Eigenkreation", sondern einen früher von der Familie des Beschwerdeführers in Österreich gebrauchten Namen als Familiennamen wählen will.
Schlagworte
Antrag auf Änderung des Familiennamens, „Gebräuchlichkeit“ des Familiennamens zu Lebzeiten der Vorfahren, Wahl eines Familiennamens, Nachweis der Verwendung des Familiennamens in ÖsterreichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.251.038.13456.2016.EZuletzt aktualisiert am
07.12.2016