Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.11.2016Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z4cRechtssatz
Bei strikter Auslegung des Wortlauts des § 87 Abs. 1 Z 4c GewO 1994 wäre die Gewerbeberechtigung im vorliegenden Fall wegen Versäumung der vorgenannten Übergangsfrist jedenfalls zu entziehen. Im Hinblick auf den mit der Entziehung verbundenen Eingriff in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit erscheint jedoch eine verfassungskonforme Auslegung (im Sinn der Verhältnismäßigkeit) dahingehend geboten, dass von der Entziehung abzusehen ist, wenn der Gewerbeinhaber den ausständigen Nachweis aufgrund einer (erst nachträglich erfolgten) behördlichen Aufforderung unverzüglich vorlegt.Bei strikter Auslegung des Wortlauts des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 4 c, GewO 1994 wäre die Gewerbeberechtigung im vorliegenden Fall wegen Versäumung der vorgenannten Übergangsfrist jedenfalls zu entziehen. Im Hinblick auf den mit der Entziehung verbundenen Eingriff in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit erscheint jedoch eine verfassungskonforme Auslegung (im Sinn der Verhältnismäßigkeit) dahingehend geboten, dass von der Entziehung abzusehen ist, wenn der Gewerbeinhaber den ausständigen Nachweis aufgrund einer (erst nachträglich erfolgten) behördlichen Aufforderung unverzüglich vorlegt.
Schlagworte
Gewerbeausübung im Zeitpunkt der Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 99/2011, Nachweis über den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Mitwirkungspflicht des Gewerbeinhabers, verfassungskonforme Auslegung des § 87 Abs. 1 Z 4c GewO 1994, Entziehung der Gewerbeberechtigung, GewerbeentziehungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.221.079.10710.2016Zuletzt aktualisiert am
23.11.2016