Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.11.2016Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG §10 Abs1 Z7Rechtssatz
Der Lebensunterhalt ist nicht nur für die sechs Monate unmittelbar vor Antragstellung, sondern auch für die Zeit davor, in welcher Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, als gesichert anzusehen. Denn es wäre völlig sinnbefreit, den Lebensunterhalt in den sechs Monaten unmittelbar vor Antragstellung durch das bezogene Kinderbetreuungsgeld als gesichert anzusehen, in der übrigen Zeit hingegen den Lebensunterhalt als nicht gesichert anzusehen.
Schlagworte
Erstreckungsanträge von nachgeborenen Kindern, gesicherter Lebensunterhalt, Berechnungszeitraum, Kinderbetreuungsgeld, Sicherung des Lebensunterhalts durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld, Bezug über gesamten BerechnungszeitraumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.065.6978.2016Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016