Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.11.2016Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG §10 Abs1 Z7Rechtssatz
Die sechs Monate unmittelbar vor der Antragstellung dürften in § 10 Abs. 5 StbG nur deswegen explizit genannt sein, weil dies die Zeit ist, die zwingend in jede Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist.Die sechs Monate unmittelbar vor der Antragstellung dürften in Paragraph 10, Absatz 5, StbG nur deswegen explizit genannt sein, weil dies die Zeit ist, die zwingend in jede Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist.
Schlagworte
Erstreckungsanträge von nachgeborenen Kindern, gesicherter Lebensunterhalt, Berechnungszeitraum, Kinderbetreuungsgeld, Sicherung des Lebensunterhalts durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld, Bezug über gesamten BerechnungszeitraumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.065.6978.2016Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016