RS Lvwg 2016/11/25 VGW-101/051/14067/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2016
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.11.2016

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Rechtssatz

Über während der Auflegungsfrist im Sinne des § 5 Abs. 4 des Geschworenen- und Schöffengesetzes erhobene Einsprüche und Befreiungsanträge entscheidet die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich oder die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid, über Beschwerden gegen diese Bescheide haben die Landesverwaltungsgerichte abzusprechen.Über während der Auflegungsfrist im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, des Geschworenen- und Schöffengesetzes erhobene Einsprüche und Befreiungsanträge entscheidet die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich oder die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid, über Beschwerden gegen diese Bescheide haben die Landesverwaltungsgerichte abzusprechen.

Über Befreiungsanträge und Einsprüche, die nach Übersendung der Jahreslisten, aber vor Erstellung der Dienstlisten gestellt werden, entscheidet der Präsident des für Strafsachen zuständigen Landesgerichtes mit Bescheid, gegen den ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Schlagworte

Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen; Zuständigkeit; Einspruch; Befreiungsantrag; Übersendung der Jahresliste; Präsident des für Strafsachen zuständigen Landesgerichtes; Ausschlussgrund; Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.051.14067.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten