Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.11.2016Index
27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GSchG §3Rechtssatz
Über während der Auflegungsfrist im Sinne des § 5 Abs. 4 des Geschworenen- und Schöffengesetzes erhobene Einsprüche und Befreiungsanträge entscheidet die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich oder die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid, über Beschwerden gegen diese Bescheide haben die Landesverwaltungsgerichte abzusprechen.Über während der Auflegungsfrist im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, des Geschworenen- und Schöffengesetzes erhobene Einsprüche und Befreiungsanträge entscheidet die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich oder die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid, über Beschwerden gegen diese Bescheide haben die Landesverwaltungsgerichte abzusprechen.
Über Befreiungsanträge und Einsprüche, die nach Übersendung der Jahreslisten, aber vor Erstellung der Dienstlisten gestellt werden, entscheidet der Präsident des für Strafsachen zuständigen Landesgerichtes mit Bescheid, gegen den ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Schlagworte
Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen; Zuständigkeit; Einspruch; Befreiungsantrag; Übersendung der Jahresliste; Präsident des für Strafsachen zuständigen Landesgerichtes; Ausschlussgrund; Wirtschaftstreuhänder und SteuerberaterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.051.14067.2016Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017