Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.11.2016Index
27/01 RechtsanwälteNorm
RAO §10aRechtssatz
Punkt 5.6. des Statuts 2010 definiert den „Treuhanderlag“ als den „nach dem Treuhandvertrag zu hinterlegenden Geldbetrag“. Der Treuhanderlag bestimmt sich demnach nicht nach der Höhe des beim Rechtsanwalt tatsächlich hinterlegten oder (auf das Treuhandkonto) überwiesenen Geldbetrages. Vielmehr ergibt sich die Höhe des Treuhanderlags aus dem (konkreten) Treuhandvertrag. Bei der Übernahme einer Treuhand hat ein Rechtsanwalt jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass (vorbehaltlich einer wirksam abgegebenen Unterlassungserklärung) Treuhandschaften (im Sinne des Punkte 5.3 des Statuts 2010) zwingend dem sachlichen Anwendungsbereich des Statuts 2010 zu unterstellen und Treuhandverträge entsprechend abzufassen sind (Punkt 6.2.1 des Statuts 2010), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Eine Ausnahme besteht etwa für Treuhanderläge (Punkt 5.6 des Statuts 2010), die für die Entrichtung von Gerichtsgebühren, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben oder als Honorar gewidmet sind (§ 10 Abs. 2 letzter Halbsatz RAO in Verbindung mit Punkt 6.2.2.b des Statuts 2010). Die faktische Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben wird zusätzlich dadurch abgesichert, dass der Rechtsanwalt dafür Sorge zu tragen hat, dass ein nicht auf das elektronische Rechtsanwaltsanderkonto (kurz: Anderkonto) eingegangener „Erlag des Treugutes“ unverzüglich auf das Anderkonto eingezahlt wird (Punkt 8.1.3 des Statuts 2010).Punkt 5.6. des Statuts 2010 definiert den „Treuhanderlag“ als den „nach dem Treuhandvertrag zu hinterlegenden Geldbetrag“. Der Treuhanderlag bestimmt sich demnach nicht nach der Höhe des beim Rechtsanwalt tatsächlich hinterlegten oder (auf das Treuhandkonto) überwiesenen Geldbetrages. Vielmehr ergibt sich die Höhe des Treuhanderlags aus dem (konkreten) Treuhandvertrag. Bei der Übernahme einer Treuhand hat ein Rechtsanwalt jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass (vorbehaltlich einer wirksam abgegebenen Unterlassungserklärung) Treuhandschaften (im Sinne des Punkte 5.3 des Statuts 2010) zwingend dem sachlichen Anwendungsbereich des Statuts 2010 zu unterstellen und Treuhandverträge entsprechend abzufassen sind (Punkt 6.2.1 des Statuts 2010), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Eine Ausnahme besteht etwa für Treuhanderläge (Punkt 5.6 des Statuts 2010), die für die Entrichtung von Gerichtsgebühren, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben oder als Honorar gewidmet sind (Paragraph 10, Absatz 2, letzter Halbsatz RAO in Verbindung mit Punkt 6.2.2.b des Statuts 2010). Die faktische Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben wird zusätzlich dadurch abgesichert, dass der Rechtsanwalt dafür Sorge zu tragen hat, dass ein nicht auf das elektronische Rechtsanwaltsanderkonto (kurz: Anderkonto) eingegangener „Erlag des Treugutes“ unverzüglich auf das Anderkonto eingezahlt wird (Punkt 8.1.3 des Statuts 2010).
Schlagworte
Treuhandschaft durch einen Rechtsanwalt, Freigabe der beantragten Auszahlung vom Treuhandkonto, Auslegung des Begriffs „Treuhanderlag“, Auszahlung eines dem Statut 2010 unterliegenden Treuhanderlags, Höhe des Treuhanderlags, Verfügungsbeschränkung für Treuhanderläge, Schutz des Vertragsparteien bei Überweisungen, Änderung der Kammermeldung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.172.082.31434.2014Zuletzt aktualisiert am
09.01.2017