Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.11.2016Index
27/01 RechtsanwälteNorm
RAO §10aRechtssatz
Das Statut 2010 enthält keine Regelung, wonach nicht nur der Treuhanderlag, sondern unabhängig davon das gesamte auf dem Treuhand- bzw. Anderkonto (im Sinne des Punktes 5.11 des Statuts 2010) liegende Guthaben der Verfügungsbefugnis des Rechtsanwalts entzogen ist. Ein solches Verständnis lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien dem Wortlaut der oben dargestellten Regelungen nicht entnehmen, die durchwegs auf den Treuhanderlag abstellen. Ausgehend vom Grundgeschäft (Punkt 5.8 des Statuts 2010) und dem (damit übereinstimmenden) in der Kammermeldung bekannt gegebenen Treuhanderlag ist ein weitergehender Schutz der Vertragsparteien (vor dem Treuhänder) bei Überweisungen von darüber hinausgehenden Geldbeträgen durch das Statut 2010 nicht vorgesehen (und nicht versichert).
Schlagworte
Treuhandschaft durch einen Rechtsanwalt, Freigabe der beantragten Auszahlung vom Treuhandkonto, Auslegung des Begriffs „Treuhanderlag“, Auszahlung eines dem Statut 2010 unterliegenden Treuhanderlags, Höhe des Treuhanderlags, Verfügungsbeschränkung für Treuhanderläge, Schutz des Vertragsparteien bei Überweisungen, Änderung der Kammermeldung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.172.082.31434.2014Zuletzt aktualisiert am
09.01.2017