Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
28.11.2016Index
27/01 RechtsanwälteNorm
RAO §10aRechtssatz
Der Beschwerdeführer (ein Rechtsanwalt und Treuhänder) ist in der Verfügung über jenen Betrag auf dem Anderkonto, der den Treuhanderlag übersteigt, demnach der Betrag in der Höhe der Eintragungsgebühr und Grunderwerbssteuer von 3.956 Euro, nicht beschränkt. Eine (allseitig unterschriebene) ändernde Kammermeldung gemäß Punkt 8.3.2 des Statuts 2010 mit Meldung des Beschwerdeführers und eines Eigenkontos (seiner Rechtsanwaltspartnerschaft) für eine (Freigabe der) Auszahlung dieses Betrages an ihn ist nicht erforderlich.
Schlagworte
Treuhandschaft durch einen Rechtsanwalt, Freigabe der beantragten Auszahlung vom Treuhandkonto, Auslegung des Begriffs „Treuhanderlag“, Auszahlung eines dem Statut 2010 unterliegenden Treuhanderlags, Höhe des Treuhanderlags, Verfügungsbeschränkung für Treuhanderläge, Schutz des Vertragsparteien bei Überweisungen, Änderung der Kammermeldung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.172.082.31434.2014Zuletzt aktualisiert am
09.01.2017