Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.12.2016Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4Rechtssatz
Kroatische Staatsangehörige, welche sich auch vor dem Beitritt Kroatiens zur EU rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben, erwerben nach insgesamt fünfjährigem, rechtmäßigem (aufgrund eines Aufenthaltstitels) Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG.Kroatische Staatsangehörige, welche sich auch vor dem Beitritt Kroatiens zur EU rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben, erwerben nach insgesamt fünfjährigem, rechtmäßigem (aufgrund eines Aufenthaltstitels) Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG.
Schlagworte
Mindestsicherung; ausländische Staatsangehörige; Gleichstellung; rechtmäßiger Aufenthalt; Kroatien; DaueraufenthaltsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.V.023.13444.2016Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016