Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.12.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs3Rechtssatz
Im Falle der Erteilung eines Verbesserungsauftrages- bzw. Mängelbehebungsauftrages durch das Verwaltungsgericht (vgl. auch §§ 12 und 20 VwGVG) ist es (ungeachtet dessen, dass eine Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen ist) nicht ausreichend, wenn innerhalb der gesetzten Frist ein Verbesserungsschriftsatz bei der belangten Behörde eingebracht wird.Im Falle der Erteilung eines Verbesserungsauftrages- bzw. Mängelbehebungsauftrages durch das Verwaltungsgericht vergleiche auch Paragraphen 12 und 20 VwGVG) ist es (ungeachtet dessen, dass eine Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen ist) nicht ausreichend, wenn innerhalb der gesetzten Frist ein Verbesserungsschriftsatz bei der belangten Behörde eingebracht wird.
Schlagworte
Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Verbesserungsauftrag durch das Verwaltungsgericht, Einbringung einer Mängelbehebung bei der unzuständigen Stelle, Weiterleitung an die richtige Einbringungsstelle, verspätete VerbesserungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.002.15099.2015Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017